Satzung

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Sportverein Zang 1968 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1968 gegründete Verein ist unter dem Namen Sportverein Zang 1968 e.V. in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz, Register-Nr. VR 660231, eingetragen
und hat den Namenszusatz: ,,e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Königsbronn, Ortsteil Zang, Kreis Heidenheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V .. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren
Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten,
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Gesundheit der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von
Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem
dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die
gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten
gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme
kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den
Vorstand.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtausschusses zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden, näheres regelt eine vom Vorstand erlassene Ehrenordnung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist (siehe § 3). Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjähriger, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet
sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
fördern und alles zu unterlassen , was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen
und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen,
teilzunehmen. Das Stimmrecht für unter 16 Jährige Mitglieder wird durch ihre
gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung ausgeübt(§§ 38,40 BGB).
5. Die Mitglieder sind verpflichtet , den Verein laufend über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren . Dazu gehört insbesondere:
• Die Mitteilung von Anschriften-Änderungen
• Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
• Mittelung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant
sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziffer 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
diesem nicht entgegengehalten werden . Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist
das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet.
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine
Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen
zu gewähren.
4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige
Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene
Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder
werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist im Anhang der Finanzordnung geregelt.
Das Einzugsverfahren wird nach den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen und
den banktechnischen Verfahren durchgeführt. Die Termine für den Einzug der
Mitgliedsbeiträge sind in der Finanzordnung festgelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein
gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer
Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein
müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen
Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden.
Die Berufung gegen einen Ausschluss ist bei der nächsten Hauptversammlung zulässig.
Die Berufung ist auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.
Diese entscheidet mit 2/3 Stimmmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung
gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Bestehende Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Verein sind mit dem
Ausschluss nicht gelöscht.
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattungen aus
geleisteten Beiträgen oder aus dem Vereinsvermögen .

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Gesamtausschuss

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine
außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der
Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragen.
2. Die Hauptversammlung ist von dem/der ersten Vorstandsprecher/in, bei dessen/deren
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorstandsprecher/in durch
Veröffentlichung im Wochenblatt, dem Amtsblatt der Gemeinde Königsbronn, unter
Vereinsnachrichten, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher
und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung
zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung
bei der/dem ersten Vorstandsprecher eingereicht werden. Später eingehende Anträge
werden nicht berücksichtigt.
4. Die Hauptversammlung wird von dem/der ersten Vorstandsprecher/in, bei dessen/deren
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorstandsprecher/in geleitet. Ist keines der
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist
ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind von dem/der Protokollführer/-in und von
dem/der ersten Vorstandsprecher/in, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der
stellvertretenden Vorstandsprecher/in, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer /innen
c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl der Beisitzer
g) Bestätigung der Abteilungsleiter/innen, Jugendleiter/in und deren Stellvertreter/innen
h) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten
i) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
k) Entscheidung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus bis zu acht
Geschäftsbereichsleitern nach der Geschäftsordnung des Vorstands.
Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche
wahrzunehmen:
a) Finanzen, Haushalt, Ehrungen, Mitglieder- Bestanderhebung, Versicherungen ,
Übungsleiter, Soziales
b) Schriftführer, Öffentlichkeitsarbeit, Vereinszeitung, Sporthallenbelegung
c) Wirtschaftsbetrieb, Belegung und Vermietung von Sportheim und Sportplatz,
Altpapiersammlung , Kooperation Schule und Verein, Kooperation Kindergarten
und Verein, Aus- und Fortbildung, Sportschulen
d) Sportabteilungen, Jugend im Verein, Frauen im Sport, Gesundheit, Freizeitsport,
Veranstaltungen

e) Bauwesen, Umwelt, Instandhaltung
Das nähere regelt die Geschäftsordnung .
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstand , darunter der/die erste
Vorstandsprecher/in oder der/die stellvertretende Vorstandsprecher /in, vertreten .
Der/die Vorstandssprecher/in und der/die stellvertretende Vorstandssprecher /in
werden von den Geschäftsbereichsleitern/innen gewählt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Finanzordnung geregelt.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm
die Verwaltung des Vereinsvermögens . Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtausschusses
• Vorbereitung des Haushaltsplans , Buchführung , Erstellung eines Jahresberichts
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet , gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines
Nachfolgers im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die
Schriftführer/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu
Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorstandsprecher/in oder der/die stellvertretende
Vorstandsprecher/in, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten
Vorstandsprecher/in , bei Verhinderung des/der stellvertretende Vorstand sprecher /in.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands mitglieder
ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Gesamtausschuss

1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
a) Mitglieder des Vorstands
b) Der/die Jugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter /in
c) Abteilungsleiter/innen bzw. Stellvertreter/innen
d) Platzwart
e) bis zu drei Beisitzer (Vereinsmitglieder)
2. Der Gesamtausschuss hat die Aufgabe , den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten
zu beraten .
3. Der Gesamtausschuss fasst seine Beschlü sse im Allgemein en in Gesamtausschusssitzungen.
Der/die Schriftführer /in des Vereins lädt zur Gesamtausschusssitzung
schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche
ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Gesamtausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des
Gesamtausschusses, nach § 12 Ziffer 1 b) bis e ), die Einberufung schriftlich vom
Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht
entsprochen, sind die Gesamtausschussmitglieder, die die Einberufung des
Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Gesamtausschuss
selbst einzuberufen.
4. Die Gesamtausschusssitzungen werden vom/von ersten Vorstandsprecher, bei
dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Der Gesamtausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen
Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das siebte Lebensjahr
vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des
Jugendvorstandes.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt
frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
3. Der/die Jugendleiter/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und gehört dem
Hauptausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und
der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für
den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen
Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre
und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des
Vereines
3. Ausschluss gern. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre.
2. Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort dem Vorstand
berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen
die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstands gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/deren Stellvertreter/in,
den/die Jugendleiter/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen
werden, geleitet (Abteilungsausschuss).
Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in, Jugendleiter/in und Mitarbeiter/innen werden von
der Abteilungsversammlung gewählt.
Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften
des § 9 dieser Satzung entsprechend .
Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Abteilungen dürfen keine Dauerschuldverhältnisse begründen.
5. Abteilungen dürfen keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über€ 500 eingehen .
6. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassenwart und jedem
Vorstandsprecher einzeln geprüft werden.

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der
erschienen Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die
die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlun g nichts
anderes beschließt, sind der/die erste Vorstandsprecher und der/die stellvertretende
Vorstandsprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Königsbronn , die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt und dienen nur der Betreuung des Mitglieds.
2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu
melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2014 beschlossen und ersetzt
die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Königsbronn -Zang, den 16.05.2014


Erster Vorstandssprecher

GBL 3 Dieter A. Haslauer

Vorstand

GBL 1 Günter Schrumpf

GBL 2 Birgit Hummel

GBL 4 Andrea Jung

GBL 5 Manfred Albrecht