Satzung

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Sportverein Zang 1968 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
hat den Namenszusatz: ,e.V.“.
Er hat seinen Sitz ni Königsbronn, Ortsteil Zang, Kreis Heidenheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zang
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V.. Der Verein und Seni i s elder anerkenes enal la eisportindich diesen ighesverbände, dern
$2 Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten,
durch die Förderung sportlicher Ubungen und Leistungen, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mi Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht ni erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, d i e den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
.4 Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich
§3
tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann i m Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung v o n Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder e i n e angemessene Aufwandsentschädigung mi Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
Mitgliedschaft
.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die

schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Gesamtausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtausschusses, nach § 12 Ziffer 1 b) bis e), die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Gesamtausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Gesamtausschuss selbst einzuberufen.
.4
Die Gesamtausschusssitzungen werden
vom/von ersten Vorstandsprecher, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
.5 Der Gesamtausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§1 3Vereinsjugend
.1 Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören ale jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist,
wer das siebte Lebensjahr volendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
Dei Jugendordnung bedarf derBestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung ni Kraft.
.3 Der/die Jugendleiter/in mus das 18. Lebensjahr volendet haben und gehört dem Hauptausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch dei Mitgliederversammlung.
§14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und
der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
$ 15 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
.3 Ausschluss gem. §6Ziffer 4der Satzung

anderes beschließt, sind der/die erste Vorstandsprecher und der/die stellvertretende Vorstandsprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Königsbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 19 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden ni einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und dienen nur der Betreuung des Mitglieds.
2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
§ 2 0 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sei tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Königsbronn-Zang, den 16.05.2014