Finanzordnung

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Sportverein Zang 1968 e.V. 


§ 1 Inhalt der Finanzordnung 

Die Finanzordnung regelt die Vermögens- und Kassenverwaltung. (Vorstand = Geschäftsbereichsleiter [GBL])

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden.
2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Vorstand und Gesamtausschuss beraten.
3. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15. Dezember für das folgende Jahr beim Vorstand ( Kassier ) einzureichen.
4. Beratungen über die Entwürfe müssen bis zur Hauptversammlung im März statt gefunden haben.
5. Alle in den Haushalten vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kassierer.
6. Innerhalb des Haushaltes für den sportlichen Bereich ist ein Ausgleich einzelner Positionen möglich.
7. Die verfügbaren Finanzmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes für den sportlichen Bereich solidarisch und bedarfsgerecht den Abteilungen zugeordnet.
8. Kassen für besondere Ereignisse (Sportveranstaltungen, Kinderfest, Jubiläen, Feste, …) können eingerichtet werden. Sie müssen aber nach der Abrechnung umgehend wieder aufgelöst werden. Andere Kassen sind nicht erlaubt.

 

§ 3 Jahresabschluss/Kassenbericht

 1. Im Jahresabschluss sind Forderungen, Kassen- und Bankbestände, sonstige Forderungen sowie alle Verbindlichkeiten, mit dem Jahresergebnis der Hauptkasse auszuweisen.Kassen der Abteilungen bzw. sonstiger Gruppierungen müssen dem Kassierer angezeigt werden.Alle Kassen müssen durch Auflistung von Einnahmen und Ausgaben und anhand von Belegen nachvollziehbar geführt werden.
2. Gewinn- und Verlustrechnungen für das Sportheim und die Sportanlage sowie den sportlichen Bereich sind zu erstellen.
3. Der Jahresabschluss wird von den amtierenden Kassenprüfern auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft. Die Abteilungskassen werden zusammen mit der Hauptkasse durch die Kassenprüfer geprüft.
4. Die Hauptversammlung stimmt über den vorgelegten Jahresabschluss, den Bericht der Rechnungsprüfer und anschließend über die Entlastung des Vorstands

 

§ 4 Zahlungsverkehr und Zuständigkeiten

 1. Unterschriftsberechtigungen für Banken, Sparkassen sowie die Verfügungsbe-rechtigungen über Kassenmittel des Vereins werden vom Vorstand festgelegt. Die jeweils gültige Festlegung ist schriftlich festzuhalten und in der Buchhaltung zu archivieren.
2. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und das Eingehen von Rechtsver-bindlichkeiten bedürfen vorab der Genehmigung. Dies gilt auch für zusätzliche, außerplanmäßige Ausgaben.
Über € 2.000,- durch den Vorstand bei vorheriger Genehmigung durch den Gesamtausschuss.
Über € 10.000,- durch Vorstand und Gesamtausschuss bei vorheriger Genehmigung durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Vor Erteilung von Aufträgen von mehr als € 1.000,- sind in der Regel zwei Angebote einzuholen.
4. Ausgaben über € 200,00, die von den Abteilungen geleistet werden, müssen unter Vorlage der Belege innerhalb eines Monats mit dem Verein abgerechnet werden. v

 

§ 5 Zuschüsse und Spenden

1. Öffentliche Zuschüsse kommen ausschließlich dem Verein insgesamt zugute.
2. Spenden dürfen nur über den Verein angenommen werden.
3. Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen) werden vom Kassierer ausgestellt und unterzeichnet.
4. Abteilungsgebundene Spenden werden nach Eingang beim Verein der entsprechenden Abteilung als Einnahme auf ihrer Kostenstelle gutgeschrieben oder auf das Abteilungskonto überwiesen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Haupt-Versammlung beschlossen und dieser Finanzordnung als Anlage beigefügt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Soziale Härtefälle regelt der Vorstand (GBL).
4. Mitgliedsbeiträge werden jährlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (Bankeinzugsverfahren) am 15. April erhoben (Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag). Gläubiger-Identifikationsnummer: DE45SVZ00000561177. Eine Rechnungsstellung der Beiträge bildet die Ausnahme, wobei eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.

 

§ 7 Allgemeines

1. Die Abwicklung von Erstattungen für Fahrtkosten, Start- und Melde-Gebühren und Schiedsrichterkosten sowie für Zuschüsse (z.B. Trikots) wird vom Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes durchgeführt.
2. Die Finanzordnung tritt am 19. März 2011 in Kraft.